Amtswindkonzept Büsum-Wesselburen

Im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 beauftragte das Amt Büsum-Wesselburen unser Büro mit der Erarbeitung und Aufstellung eines informellen Windkonzeptes für den gesamten Amtsbereich.

Die bis dato zur Steuerung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein geltenden Regionalpläne für die Planungsräume I (Schleswig-Holstein Süd) und III (Schleswig-Holstein Mitte) wurden vom Oberverwaltungsgericht Schleswig im Januar 2015 für unwirksam erklärt.

In der Konsequenz gab die Landesplanungsbehörde Schleswig-Holsteins in ihrem Erlass vom 23. Juni 2015 bekannt, dass sie die Bestimmungen aller bisherigen Regionalpläne zum Thema Windenergie sowie die Bestimmungen des Landesentwicklungsplans 2010 hierzu nicht mehr anwendet.

Gleichzeitig wurden zum Thema Windenergie die Verfahren zur sachlichen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 und zu Teilaufstellungen neuer Regionalpläne eingeleitet. In Änderung der bisher geltenden Planungssystematik sollen künftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung in den Regionalplänen I bis III ausgewiesen werden, die die bisher dargestellten Eignungsgebiete ablösen werden.

Gemeinden oder auch Ämter hatten im Zuge des Aufstellungsverfahrens die Möglichkeit, frühzeitig ihre eigenen konzeptionellen Überlegungen zur Windkraftnutzung im Gemeinde-/Amtsgebiet in Form informeller Windkonzepte in das Regionalplanverfahren einzuspeisen.

Grundlage des Amtswindkonzeptes bildeten, die durch das Land Schleswig-Holstein im Runderlass des Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, - Landesplanungsbehörde - vom 23. Juni 2015 definierten Tabukriterien.

Harte Tabuzonen kennzeichnen Flächen, die für eine Windenergienutzung grundsätzlich ungeeignet sind und somit aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ausgeschlossen ist; der Plangeber (das Land Schleswig-Holstein) hat keinen Entscheidungsspielraum.

Weiche Tabuzonen umfassen Flächen, in denen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen Windenregienutzung möglich wäre, innerhalb des Landes Schleswig-Holstein nach dem Willen des Plangebers jedoch auf der Grundlage einheitlicher Kriterien vorsorglich ausgeschlossen wird.

Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben die sogenannten Potentialflächen. Im Zuge einer Abwägungsentscheidung des Plangebers unter Berücksichtigung flächenbezogener Abwägungskriterien verbleiben am Ende des Prozesses die künftigen Vorranggebiete.  

Die durch den Runderlass definierten Tabukriterien waren zu ermitteln und kartografisch darzustellen. Im Anschluss wurden die auf Amtsebene erlangten Ergebnisse auf Gemeindeebene heruntergebrochen. Im Zuge mit jeder Gemeinde individuell geführter informeller Planungsgespräche wurden gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen (z.B. durch die Aufgabe von Wohnrechten) sowie spezifische Planungswünsche (z.B. die Berücksichtigung planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen), die durch die Erlasslage unterlagert sind, in die Planunterlagen eingepflegt.

Am Ende des Planprozesses wurde für jede Gemeinde individuell eine Plankarte erstellt, die im Ergebnis für das Gemeindegebiet die sog. „Meldeflächen“ für die künftige Darstellung von Windenergievorrangflächen im aufzustellenden Regionalplan kennzeichneten.

Das Amtswindkonzept Büsum-Wesselburen wird auf der Grundlage der durch das Land Schleswig-Holstein definierten Rahmenvorgaben laufend durch unser Büro aktualisiert und fortgeschrieben und dient dem Amt / den Gemeinden als fundierte Grundlage für die Abgabe von Stellungnahmen, u.a. im Zusammenhang mit der Teilaufstellung des Regionalplanes für den Planungsraum III (Sachthema Windenergie) oder der Erteilung gemeindlicher Einvernehmen im Zusammenhang mit ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.